Vorwort
Aus Gründen der Vereinfachung wird für die Bezeichnung von Personen, Ämtern usw. die männliche Form verwendet.
§ 1 Name, Sitz
- Der im Jahre 1912 gegründete Verein führt den Namen SV Eintracht Burgdorf e. V.
Er hat seinen Sitz in Burgdorf. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Durchführung von Sportveranstaltungen,
- Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
- Ausbildung von Übungsleitern und
- Förderung des Kinder- und Jugendsports
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto-, Telefonkosten.
Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinstätigkeiten eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz -EStG- beschließen.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern (aktive und passive Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr),
- Kindern und Jugendlichen (unter 18 Jahre),
- Ehrenmitgliedern,
- fördernden Mitgliedern.
§ 5 Erwerb und Mitgliedschaft
- Ordentliches und jugendliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Passive Mitglieder nehmen nicht am aktiven Sportbetrieb teil. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat oder juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die entsprechenden Regeln wie für ordentliche Mitglieder.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. - Ein Mitglied kann des Weiteren durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Die Rechte und Pflichten
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Bild- und Tonmaterial, die im Rahmen der Vereinsaktivitäten stattfinden, kann der Verein veröffentlichen, es sei denn, ein Mitglied widerspricht ausdrücklich. - Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Eine Änderung der persönlichen Daten (wie Adresse, Telefon, Bankkonto, E-Mail Adresse) sind vom Mitglied dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Kosten, die durch Versäumnisse dieser Pflicht entstehen, sind vom Mitglied zu tragen. - Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden und
- drei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand legt die Zuständigkeit und die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder in einem Geschäftsverteilungsplan fest. - Zum erweiterten Vorstand gehören die Spartenleiter.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so wird dieses Vorstandsamt bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes mitverwaltet. Der verbleibende Vorstand kann jedoch auch eine zur Übernahme bereite Person mit der Aufgabe des vakanten Vorstandsamtes kommissarisch betrauen. - Der Vorstand kann redaktionelle Satzungsänderung (geänderte Namen externer Organisationen, geänderte Gesetzesverweise, Rechtschreib- und Grammatikfehler) beschließen, sofern sich dadurch die grundsätzliche Bedeutung des zu ändernden Abschnittes nicht ändert.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung und Wahl des Vorstands,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen (max. des dreifachen Jahresbeitrags) und deren Fälligkeit, Arbeitseinsätzen,
- Genehmigung des Haushaltsplans,
- Satzungsänderungen,
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden,
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
- Auflösung des Vereins.
§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch Ausgang im Vereinsaushangkasten. Des Weiteren kann eine Einladung durch das Internet (E-Mail, Vereinshomepage) oder in anderer geeigneter Weise erfolgen. Die Mitglieder können auch schriftlich geladen werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge an die ordentlichen Mitgliederversammlungen sind bis zum 31.12. des Vorjahres schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Nach Ankündigung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind Anträge mindestens 5 Wochen vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
- Auf Antrag ist Blockwahl möglich.
§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand entsprechend der Ehrenordnung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 16 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschuss sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 17 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.
§ 18 Haftung
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.
Der Verein haftet nicht für Mitglieder oder andere Personen, die fahrlässig oder vorsätzlich Vereinseigentum oder Fremdeigentum zerstören oder beschädigen. Sie werden zum Schadenersatz herangezogen.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
- dem Sportamt der Gemeinde Burgdorf zu, dass es unmittelbar und ausschließlich im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sportes zu verwenden hat.
- Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 08.03.2014 beschlossen worden.
Burgdorf, den 08. März 2014