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Satzung

Satzung in der Neufassung vom 15. März 2024

Vorwort

Aus Gründen der Vereinfachung wird für die Bezeichnung von Personen, Ämtern usw. die männliche Form verwendet.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1912 gegründete Verein führt den Namen SV Eintracht Burgdorf
    V. Er hat seinen Sitz in Burgdorf. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Das wird insbesondere verwirklicht durch
    - Abhaltung von geordneten Turn‐, Sport‐und Spielübungen,
    - Durchführung von Sportveranstaltungen,
    - Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
    - Ausbildung von Übungsleitern und
    - Förderung des Kinder‐und Jugendsports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt‐, Reise‐, Porto‐, Telefonkosten. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten die Ausübung von Vereinstätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz beschließen.

§3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall durch den Vorstand eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Sparte gegründet werden. Der Vorstand ordnet und überwacht deren Tätigkeiten. Die Spartenleitung wird durch den Vorstand ernannt.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

- ordentlichen Mitgliedern (aktive und passive Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr),

- Kindern und Jugendlichen (unter 18 Jahre),

- Ehrenmitgliedern,

- fördernden Mitgliedern.

§5 Erwerb und Mitgliedschaft

  1. Ordentliches und jugendliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Passive Mitglieder nehmen nicht am aktiven Sportbetrieb teil. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden die jeweilige Spartenleitung und der Vorstand in Absprache. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreter.
    Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied alle laufenden Zahlungen gemäß Beitragsordnung bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung gewährt wurde.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat oder juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die entsprechenden Regeln wie für ordentliche Mitglieder.
  3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres hierzu regelt die Ehrungsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
    Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie zahlen ihren Beitrag nur noch auf freiwilliger Basis.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen).
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    - wegen groben unsportlichen Verhaltens.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  4. Ein Mitglied kann des Weiteren durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Beitragsordnung verstößt.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins; zudem verfallen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte gegenüber dem Verein. Jedoch bleiben die entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bzw. Dritten unberührt. Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§7 Die Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Bild‐ und Tonmaterial, die im Rahmen der Vereinsaktivitäten stattfinden, kann der Verein veröffentlichen, es sei denn, ein Mitglied widerspricht ausdrücklich.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
    Eine Änderung der persönlichen Daten (wie Adresse, Telefon, Bankkonto, E‐Mail Adresse) sind vom Mitglied dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
    Kosten, die durch Versäumnisse dieser Pflicht entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
  4. Die Mitglieder sind berechtigt geehrt zu werden. Näheres hierzu regelt die Ehrungsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet an den vom Vorstand und/oder den Spartenleitungen einberufenen Arbeitseinsätzen nach ihren Möglichkeiten teilzunehmen.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus
    - dem Vorsitzenden
    - seinem Stellvertreter
    - dem Kassenwart und
    - dem Sportwart.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der o. a. Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
    Der Vorstand wird um bis zu sieben weitere Vorstandsmitglieder ergänzt, die den Verein nicht gerichtlich/außergerichtlich vertreten.
    Der Vorstand legt die Zuständigkeit und die Aufgabenbereiche seiner Mitglieder selbst fest. Näheres hierzu regelt die Vorstandsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Zum erweiterten Vorstand gehören die Spartenleiter und die Vertreter aller zu speziellen Zwecken vom Vorstand gebildeten Ausschüsse.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er ist berechtigt, Ausgaben bis zum Betrag von 5.000,00 € ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung zu tätigen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Regelfall für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur nachfolgenden Wahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so wird dieses Vorstandsamt bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes mitverwaltet. Der verbleibende Vorstand kann jedoch auch eine zur Übernahme bereite Person mit der Aufgabe des vakanten Vorstandsamtes kommissarisch betrauen.
  5. Der Vorstand kann redaktionelle Satzungsänderungen (geänderte Namen externer Organisationen, geänderte Gesetzesverweise, Rechtschreibung‐ und Grammatikfehler) beschließen, sofern sich dadurch die grundsätzliche Bedeutung des zu ändernden Abschnittes nicht ändert.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    - Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    - Wahl der Kassenprüfer,
    - Festlegung der Beitragsordnung, von Umlagen (max. dreifacher Jahresbeitrag) und deren Fälligkeit, - Genehmigung des Haushaltsplans,
    - Satzungsänderungen,
    - Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
    - Festlegung der Ehrenordnung und Ernennung von Ehrenvorsitzenden,
    - Auflösung des Vereins.

§11 Einberufung von Mitgliederversammlungen (MV)

Die Einberufung von ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen durch Ausgang im Vereinsaushangkasten. Des Weiteren kann eine Einladung durch das Internet (E‐Mail, Vereinshomepage) oder in anderer geeigneter Weise erfolgen. Die Mitglieder können auch schriftlich geladen werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Sachanträge an die MV sind, um in der Tagesordnung Berücksichtigung zu finden, bis 31.12. des Vorjahres schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Dringlichkeits- und Initiativanträge bedürfen in der MV einer 2/3-Mehrheit zur Annahme auf die Tagesordnung.

§12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied mit Befugnissen nach § 26 BGB geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  4. Auf Antrag ist Blockwahl möglich.

§13 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§14 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschuss sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§15 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§16 Haftung

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste. Der Verein haftet nicht für Mitglieder oder andere Personen, die fahrlässig oder vorsätzlich Vereinseigentum oder Fremdeigentum zerstören oder beschädigen. Sie werden zum Schadenersatz herangezogen.
Die Haftung des Vorstandes ist auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§17 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres hierzu regelt die vom Vorstand zu beschließende Datenschutzordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Als Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, muss der Verein Daten seiner Mitglieder an die entsprechenden Verbände weiter geben.
  5. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§18 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Burgdorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sportes zu verwenden hat.
  3. Ein Beschluss über die Auflösung des SVE kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder gefasst werden. Wird diese Mehrheit bei der ersten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht erreicht, so entscheidet eine erneut einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

    §19 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 15.03.2024 beraten und beschlossen worden.

Burgdorf, den 15. März 2024